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  • § 8 EStG – Durch das Bonusprogramm der Bahn kann ein geldwerter Vorteil entstehen

    Bei Fluggesellschaften sind Kundenbindungsprogramme schon seit langem üblich, bei denen es für die Inanspruchnahme einer Leistung Bonuspunkte gibt. Die können dann in Sachprämien wie Freiflüge, Hotelübernachtungen oder bei besonderen Events eingelöst werden. Auch die Bahn bietet ein solches Prämienmodell für BahnCard-Inhaber unter dem Begriff bahn.bonus an. Die Finanzverwaltung unterscheidet hierbei aus lohnsteuerlicher Sicht zwischen drei Sachverhalten: 

     

    1.Resultiert der Bonus aus Privatfahrten und wird er wiederum für diese Zwecke verwendet, liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor.

     

    2.Gleiches gilt, wenn dienstlich gesammelte Punkte ausschließlich für beruflich veranlasste Reisen eingesetzt werden.

     

    3.Werden die auf dienstlichen Fahrten gesammelten Punkte für private Zwecke verwendet, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

     

    Im dritten Fall ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie ihm die gewährten Bezüge angeben müssen. Kommen die Arbeitnehmer ihrer Angabepflicht nicht nach, muss der Arbeitgeber ihm bekannte Tatsachen dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen (R 106 Abs. 2 LStR).