§ 8 EStG - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Betriebs-Kfz
Der BFH hält in drei Urteilen daran fest, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Denn hierüber soll nicht jede irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung bewertet werden. Diese Regelung bezweckt vielmehr, dass hierüber lediglich ein Ausgleich für solche abziehbaren Erwerbsaufwendungen über die Entfernungspauschale erfolgen soll, die dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht entstanden sind. Auf die hierzu im Jahre 2008 bereits ergangenen Urteile hatte das BMF mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.
Der BFH bekräftig erneut, dass die Einnahmen bei gelegentlichen Pendelfahrten nicht jeweils monatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen sind, sondern über die Einzelbewertung mit 0,002 % mit der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten. Bei den Gewinneinkünften kommt es in solchen Fällen über § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu einer Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes muss dies auch auf Arbeitnehmer übertragen werden, indem der Werbungskostenabzug entsprechend zu begrenzen ist, was über die Entfernungspauschale nach der Anzahl der Fahrten erfolgt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Kfz nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht für eine sonstige private Nutzung überlassen wird. Denn die 0,03-%-Regelung erfasst keinen privaten Nutzungsvorteil. Sie bezweckt als Korrekturposten den Ausgleich des pauschalen Werbungskostenabzugs, der auch dann gewährt wird, wenn dem Arbeitnehmer angesichts der Dienstwagenüberlassung tatsächlich kein Aufwand für seine Pendelfahrten entsteht. Daher gleicht der Zuschlag lediglich das aus, was der Arbeitnehmer auf der Gegenseite durch die Entfernungspauschale absetzen kann.
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