§ 8 EStG - Geänderte Verwaltungsauffassung zum Zinsvorteil beim Arbeitgeberdarlehen
Bei einem Arbeitgeberdarlehen hatte der BFH jüngst von einem geldwerten Vorteil Abstand genommen, wenn der vereinbarte Zinssatz marktüblich ist (s. AStW 06, 680). Ein gutes Jahr später nimmt das BMF zu diesem Urteil Stellung. Hiernach fällt in allen offenen Fällen nur noch dann Lohnsteuer an, wenn sich ein Vorteil zwischen dem marktüblichen und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zinssatz ergibt. Dabei sind grundsätzlich die Konditionen bei Abschluss für die gesamte Vertragslaufzeit maßgebend, sofern kein variabler Zinssatz vereinbart ist. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und § 8 Abs. 3 EStG zu unterscheiden. Im ersten Fall erhält z.B. ein Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen, im zweiten Fall bezieht z.B. ein Sparkassenangestellter ein zinsgünstiges Darlehen von seinem Arbeitgeber. Zur Steuerpflicht kommt es, wenn die 44-EUR-Freigrenze pro Monat zusammen mit anderen Vorteilen überschritten wird.
Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn Arbeitgeber für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes nach § 8 Abs. 2 EStG die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätze heranziehen. Davon darf ein Abschlag von 4 v.H. genommen werden. Aus der Differenz zum Zinssatz des Darlehens wird dann der geldwerte Vorteil berechnet.
Somit ist die starre 5-Prozent-Grenze aus A 31 Abs. 11 S. 3 LStR nicht mehr anzuwenden. Das wirkt sich bei einem geringen Kapitalmarkt-niveau positiv aus. Liegt das allgemeine Zinsniveau hingegen deutlich über 5 v.H., kann es künftig auch zur Lohnbesteuerung bei höher vereinbarten Sätzen kommen, was über die Pauschalgrenze bislang ausgeschlossen war.
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