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  • § 8 EStG - Geldwerter Vorteil für mittägliche Zwischenheimfahrten mit dem Firmenwagen

    Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist für mittägliche private Zwischenheimfahrten kein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Das gilt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg auch dann nicht, wenn ein Bürgermeister durch die mittäglichen Pendelstrecken vom Rathaus nach Hause Präsenz innerhalb der Gemeinde zeigen würde und dabei Pausen für das eine oder andere Gespräch mit Bürgern einlegen würde.  

     

    Für private Zwischenheimfahrten ist kein Werbungskostenabzug möglich und bei Betriebs-Kfz auf der Einnahmenseite ein zusätzlicher Nutzungsvorteil zu erfassen, ohne Verwendung eines Fahrtenbuchs über die Listenpreis-Regelung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge und Vorteile der Beschäftigten im privaten oder öffentlichen Dienst, also auch die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs. Dabei gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ebenso wie das Mittagessen selbst auch die Fahrten zur Wohnung anlässlich der Essenseinnahme zum Bereich der privaten Lebensführung. Der für privat veranlasste Zwischenheimfahrten anfallende Aufwand ist bei Verwendung eines eigenen Privatwagens nicht als Werbungskosten abziehbar. Insofern liegen beim Betriebs-Pkw keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, deren geldwerter Vorteil durch den 0,03 %-Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abgegolten wird. Dieser ist daher nach der Ein-Prozent-Regel zusätzlich zu erfassen.  

     

    Die Zuschlagsregelung beim Listenpreis hat insbesondere nicht die Funktion, jede zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten.