§ 8 EStG - Geschenkgutschein ist Barlohn und kein begünstigter Sachbezug
Sachbezüge können nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG im Wert von 44 EUR pro Monat steuer- und abgabenfrei sein, wenn einige Grundsätze eingehalten werden. An Arbeitnehmer ausgegebene und bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind jedoch nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn sie auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Daher ist nach einem aktuellen Urteil des FG München von einer Barlohnzuwendung auszugehen, wenn der Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag ausweist, der bei Einlösung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Denn der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein wie Bargeld zum Kauf eines frei wählbaren Artikels verwenden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um Geschenkgutscheine im Wert von 20 EUR, mit dem sich nur Literatur in einer bestimmten Buchhandlung erwerben ließ. Diese Einschränkung reicht aber nicht aus, wenn der Warengutschein nicht konkret auf eine nach Art und Menge bezeichnete Sache lautet. Der Ausweis eines Höchstbetrags hat eher den Charakter eines Ersatzmittels für Geld. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist allein entscheidend, dass der im Gutschein ausgewiesene Betrag auf den geschuldeten Kaufpreis angerechnet wird, selbst wenn er nur bei einem bestimmten Anbieter eingelöst werden kann und der Arbeitnehmer damit zum Kauf eines bestimmten Sortiments gezwungen ist. Auch in diesem Fall bleibt der Gutschein Bargeldersatz.
Praxishinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Zur Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn hatte sich die OFD Hannover in einem Schreiben mit mehreren Beispielen geäußert (s. AStW 08, 741).
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