§ 8 EStG - Höhe der Lohnsteuer beim Jahreswagen noch nicht endgültig geklärt
Der BFH hatte vor rund einem Jahr gegen die Verwaltungsauffassung entschieden, dass der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten und vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden darf und zwar
- nach § 8 Abs. 2 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder
- nach der Rabatt-Freibetragsregel gemäß § 8 Abs. 3 EStG.
Das BMF wendet diese Grundsätze allerdings nicht über den Einzelfall hinaus an. Maßgebend für die Verwaltung ist hiernach stets § 8 Abs. 3 EStG, als Abgabeort gilt der Sitz des Herstellerunternehmens (s. AStW 06, 835; 07, 380). Angesetzt wird der um 4 v.H. geminderte Preis für Endverbraucher, von dem dann ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen werden kann.
Aufgrund des Nichtanwendungserlasses nahmen die Finanzämter die Bearbeitung der noch anhängigen Einsprüche wieder auf und forderten zur Rücknahme des Rechtsbehelfs auf. Allerdings können die Fälle trotz der Aufforderung weiter ruhen. Seit Kurzem ist ein neues Revisionsverfahren gegen ein Urteil des FG Niedersachsen anhängig. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG beim Jahreswagen an Werksangehörige nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt.
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