§ 8 EStG – Kein Rabattfreibetrag auf weitergeleitete Fremdprovision
Gibt der Arbeitgeber Provisionen, die er von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat, an die eigene Belegschaft weiter, gewährt er Bar- und keinen Sachlohn. Daher kann diese Zahlung nicht nach § 8 Abs. 3 EStG mit der Rabattbewertung besteuert werden. Im vom BFH entschiedenen Fall vermittelte eine Bank auch Versicherungsverträge von Verbundpartnern. Soweit Mitarbeiter die Policen für sich selbst oder an Verwandte vertrieben, bekamen sie laut Betriebsvereinbarung die ganze Abschlussprovision. Die Bank führte insoweit keinen Lohnsteuerabzug durch, weil sie die weitergeleiteten Provisionen um den Rabattfreibetrag gekürzt hatte.
Die Rabattbesteuerung setzt aber voraus, dass Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Betriebs verbilligt erhalten. Das betrifft Sachbezüge, nicht jedoch Barlohn. Arbeitnehmern werden keine günstigeren Konditionen eingeräumt, wenn Versicherungsschutz lediglich zu marktüblichen Bedingungen gewährt wird. Zwar kommt für Vermittlungsleistungen die Rabattbesteuerung in Betracht, da das Vermitteln von Versicherungen zur Produktpalette der Bank gehört. Das Institut erbringt diese Leistung aber nur gegenüber dem Versicherungsunternehmen.
Zwischen der Bank und ihren Arbeitnehmern bestehen keine Rechtsbeziehungen, nach denen die Bank von den Angestellten eine Provision hätte verlangen können, auf die sie anschließend mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis verzichtet. Dem Kreditinstitut standen nur gegenüber dem Versicherungsunternehmen Ansprüche zu. Somit hat die Bank ihren Arbeitnehmern keine verbilligten Dienstleistungen und damit keinen Sachlohn erbracht. Auf den Barzuschuss durch Weitergabe erzielter Fremdentgelte ist die Rabattbesteuerung aber nicht anwendbar.
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