§ 8 EStG – Kein Rabattfreibetrag bei verbilligten Leasingraten für Arbeitnehmer
Der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren bemisst sich nach § 8 Abs. 3 EStG mit dem um 4 v.H. geminderten Preis für Endverbraucher, von dem dann ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen werden kann. Dies gilt nach dem Urteil des FG Köln aber nicht, wenn Angestellte über ihren Arbeitgeber verbilligte Leasingraten erhalten. Klassischer Fall ist der Kfz-Händler, der seiner Belegschaft Fahrzeuge zu günstigen Konditionen verschafft. Hier kommt nur § 8 Abs. 2 EStG in Betracht, da der Sachbezug nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von einer Leasinggesellschaft als Drittem stammt.
Dieser Umstand schließt die Rabattbesteuerung aus. Denn eine Bewertung nach der Sonderregelung des § 8 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Der Autohändler verkauft zwar Fahrzeuge und Zubehör, bietet aber das Leasing normalerweise nicht am Markt an. Damit ist der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Versteuert wird also die Differenz zwischen den von Kunden und den vom Mitarbeiter verlangten Leasingraten und Sonderzahlungen.
Praxishinweis: Maßgebend für den ortsüblichen Preis sind die Konditionen, die der Händler gewährt. Denn das Autohaus und nicht die Leasingfirma entscheidet vor Ort über Rabatte. Diese richten sich in der Regel danach, was der Kunde beim alternativen Fahrzeugkauf als Nachlass auf den Listenpreis erhalten würde. Dabei darf nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich der am Markt erzielbare günstigste Preis berücksichtigt werden. Allerdings dürfen nicht die billigen Konditionen genutzt werden, die ein Autohaus Firmenkunden gewährt, die laufend Fahrzeuge bestellen.
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