§ 8 EStG - Neuer Anwendungserlass zum zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen
Das BMF hat ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen veröffentlicht. Es ist in allen offenen Fällen und abweichend vom bisherigen Erlass aus dem Vorjahr (s. AStW 07, 528) anzuwenden. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder verbilligten Kredits ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und dem Sonderfall des § 8 Abs. 3 EStG für Mitarbeiter von Kreditinstituten zu unterscheiden. Wieder eingeführt wird die Bagatellgrenze, wonach Zinsvorteile nicht versteuert werden, wenn der Darlehensstand am Ende des Lohnzahlungszeitraums höchstens 2.600 EUR beträgt.
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Erhält z.B. ein Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsgünstigesArbeitgeberdarlehen, bemisst sich der Zinsvorteil gemäß § 8 Abs. 2EStG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz. Als marktüblichen Zinssatz akzeptiert die Verwaltung die nachgewiesene günstigste Kondition für vergleichbare Wohnungsbau-, Konsumenten- oder Überziehungskredite, also auch Internetangebote von Direktbanken. Aus Vereinfachungsgründen können die von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Vom Referenzwert darf ein Abschlag von 4 v.H. vorgenommen werden. Maßgebend ist dabei das Zinsniveau bei Vertragsabschluss. Kommt es aus der Differenz zwischen vereinbartem und marktüblichem Zinssatz zu einem geldwerten Vorteil, kann dieser vom Arbeitgeber nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.
Bei vor 2008 abgeschlossenen Bestandsdarlehen werden die Referenzzinssätze vom Tag des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt. Hierbei sind aus Vereinfachungsgründen zwei Gruppen zu unterschieden:
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