§ 8 EStG - Rabattbesteuerung kann auch bei Wohnungsüberlassung Anwendung finden
Gemäß § 8 Abs. 3 EStG werden Sachbezüge an den Arbeitnehmer unter Abzug eines Rabattfreibetrages und mit einem Abschlag von 4 v.H. bewertet. Dies setzt voraus, dass Waren oder Dienstleistungen betroffen sind, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer vertrieben oder erbracht werden. Im Fall einer Wohnungsüberlassung kommt dies bislang eher selten vor, z.B. wenn der Arbeitgeber als Wohnungsunternehmen überwiegend an Dritte vermietet.
Dieser engen Sichtweise folgt der BFH in seinem Urteil vom 16.2.2005 nicht. Hierbei ging es um eine an einen Mitarbeiter überlassene Hausmeisterwohnung, die in Einzelfällen auch fremden Dritten im Rahmen eines normalen Mietverhältnisses überlassen wurde.
Zur Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist der Vorteil zwar auch weiterhin nur auf Leistungen zu gewähren, mit der ein Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt. Das Produkt, auf welches der Rabatt gewährt wird, muss aber nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand gehören, da das Gesetz dieses Tatbestandsmerkmal nicht vorsieht. Danach kann § 8 Abs. 3 EStG bei verbilligter Wohnungsüberlassung auch dann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber kein Wohnungsunternehmen betreibt, aber in hinreichendem Maße Wohnungen auch an Dritte vermietet.
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