§ 8 EStG - Umwandlung von Barlohn in steuerlich begünstigten Sachlohn
Da beim Sachbezug die 44-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG sowie der Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG genutzt werden können, stellt sich immer wieder die Frage, wie die Umwandlung von steuerpflichtigem Lohn wirksam gelingt. Eine Entscheidung des FG Münster sowie eine Verwaltungsanweisung beschäftigen sich mit dem Thema.
Warengutscheine statt Urlaubsgeld?
Ausgezahltes Urlaubsgeld ist als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. Da kann es Sinn machen, dieses Zusatzentgelt unter Ausnutzung des Rabattfreibetrages weiter zu geben. Im Urteilsfall vor dem FG Münster hatte ein Einrichtungshaus den Mitarbeitern freigestellt, statt des vertraglichen Urlaubsgeldes Warengutscheine zum Einkauf im eigenen Betrieb zu beziehen.
Zur Umwandlung von Bar- in Sachlohn müssen Angestellte unter Änderung des Arbeitsvertrages auf einen Teil des Barlohns verzichten. Ansonsten hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubsgeldes. Entscheidet er sich lediglich für den Warengutschein, hat er nicht Bar- in Sachlohn umgewandelt, sondern über sein Urlaubsgeld zu Gunsten des Gutscheins verfügt. Somit ergibt sich in diesem Fall nur ein verkürzter Zahlungsweg und kein Sachbezug; der Rabattfreibetrag kann nicht zur Anwendung kommen.
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