§ 8 EStG – Vom Arbeitgeber übernommene Maut ist als geldwerter Vorteil zu versteuern
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten fürVignetten und Mautgebühren auf Privatfahrten des Arbeitnehmers mit dem Firmenwagen, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Der wird nach Ansicht des BFH nicht von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst und muss daher noch zusätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Denn mit der Ein-Prozent-Regel sind nur solche Kosten abgegolten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs zwangsläufig anfallen. Vom Arbeitgeber übernommene Mautgebühren und Vignettenkosten sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt gesondert zu beurteilen. Sofern sie ganz auf Privatfahrten entfallen, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der gesondert nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten ist.
Entfällt die Straßennutzungsgebühr auf eine berufliche Fahrt, liegen insoweit Reisenebenkosten vor, die steuerfrei erstattet werden können. Nicht zu den Gesamtkosten eines Pkw gehören gemäß H 36 LStH neben der Maut auch Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Autoreisezug, Fähren sowie Verwarnungs- und Bußgelder. Auch hier führt die Kostenübernahme anlässlich privater Fahrten zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil.
Hinweis: Zahlt die Firma auch die Beiträge für einen ADAC-Euro-Schutzbrief, werden auch sie nicht von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung umfasst. Ein Schutzbrief ist auf den Arbeitnehmer und nicht auf das Fahrzeug ausgestellt. Somit vermittelt er einen umfassenden Versicherungsschutz für sämtliche eigenen wie auch fremden Fahrzeuge. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber vielmehr um Barlohn, der mit dem Nennwert als Einnahme anzusetzen ist.
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