§ 8 GewStG - Anwendungserlass zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die gewerbesteuerliche Regelung eingeführt, wonach Entgelte für die Nutzung von Betriebskapital dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Die sich hieraus ergebenden Grundsätze werden jetzt vom BMF in einem umfangreichen Anwendungsschreiben dargestellt. Die bisherigen Gewerbesteuer-Richtlinien und die Rechtsprechung zu § 8 GewStG sind unter Berücksichtigung der Neuregelungen weiter anzuwenden. Jedoch ist z.B. die Unterscheidung einer Verbindlichkeit für den laufenden Geschäftsverkehr von einer Dauerschuld weggefallen. Entgelte für die Nutzung von Betriebskapital sind unabhängig davon hinzuzurechnen, ob die Beträge beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen. Damit sind insbesondere auch die bei einer Betriebsaufspaltung vom Betriebs- an das Besitzunternehmen gezahlten Nutzungsentgelte beim Betriebsunternehmen hinzuzurechnen.
Aufteilung gemischter Verträge
Enthält ein Vertrag Vereinbarungen über mehrere Leistungen ist jede Leistung für sich zu beurteilen, ob ein Tatbestand nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt ist. Mangels eindeutiger Trennung kann die Aufteilung des Entgelts geschätzt werden. Steht eine Leistung im Vordergrund, findet keine Aufteilung statt. Ob das Entgelt hinzuzurechnen ist, ist dann nach der prägenden Leistung zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen scheidet z.B. bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen oder bei kurzfristigen Kfz-Mietverträgen eine Hinzurechnung aus. Umgekehrt ist ein Entgelt vollständig hinzuzurechnen, wenn diese Leistung überwiegt und den Tatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt.
Einzeltatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG
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