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  • § 8 GewStG - Indirekte Dividendenerträge über Aktienfonds werden hinzugerechnet

    Ausgeschüttete oder thesaurierte Dividendenerträge aus Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem Wertpapier-Sondervermögen sind nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Insoweit greift die Ausnahmeregelung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ab 15 % nämlich nicht, sondern es zählt die allgemeine Hinzurechnung für in- und ausländische Streubesitz-dividenden. Damit klärt der BFH die bislang strittige Frage, ob § 8 Nr. 5 GewStG überhaupt auf Investmentfonds Anwendung findet.  

     

    Hintergrund sind die nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG teilweise oder komplett steuerfreien Ausschüttungen. Diese Erträge werden für die Gewerbesteuer auch bei betrieblich gehaltenen Fonds wieder hinzugerechnet, obwohl es sich um Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen und nicht um Gewinnanteile handelt. Nach Ansicht des BFH differenziert § 8 Nr. 5 GewStG nicht danach, auf welche Weise Bezüge zugerechnet werden. Nach dem Transparenzprinzip bei Investmentfonds sind Erträge des Fonds unmittelbar beim Sparer zu erfassen, sodass Investment- und Direktanleger gleichbehandelt werden. Der Ausschluss für Schachtelbeteiligungen kann bei Fondsgesellschaften in der Praxis überhaupt nicht greifen, da sie nur Aktien desselben Unternehmens unterhalb der Schwelle erwerben dürfen.  

     

    Das Urteil ist zwar noch zum ehemaligen Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ergangen, aber gleichermaßen auf die ab 2004 neu eingeführten Regelungen zu übertragen. Der Verweis auf § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG erfolgt über § 2 Abs. 2 InvStG und gilt unabhängig davon, ob es sich um ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche und um in- oder ausländische Dividenden und ihnen gleichgestellte Erträge handelt.