§ 8 KStG - Aktuelles zur vGA
Vermietung an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Macht eine GmbH Verluste, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, kann das zu einer vGA führen. Dies ist nach den Kriterien zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Liebhaberei zu prüfen. Im BFH-Urteil vom 17.11.2004 erwarb eine GmbH ein unter Denkmalschutz stehendes Einfamilienhaus, baute es aufwändig um und vermietete es danach an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zu dessen privaten Wohnzwecken. Grundsätzlich haben Kapitalgesellschaften keine Privatsphäre, daher zählt das Einfamilienhaus zum Betriebsvermögen und die hieraus erlittenen Verluste sind steuerlich abziehbar. Aus welchen Gründen die Investition vorgenommen wird, ist unbeachtlich. Das schließt aber nicht aus, dass die Verluste als vGA angesehen werden können, wenn es sich hierbei um die Privatinteressen des Gesellschafters handelt. Dies ist der Fall, wenn das Haus zu einem nicht kostendeckenden Preis vermietet wird.
Maßgebend ist die Kostenmiete. Dabei sind Sonderabschreibungen nicht zu berücksichtigen, sondern nur die reguläre AfA. Hinzu kommt eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals sowie ein angemessener Gewinnaufschlag. Dieses Ergebnis ist mit der tatsächlich vom Gesellschafter bezahlten Miete zu vergleichen. Eine hieraus resultierende Unterdeckung der Ist-Miete zur Kostenmiete muss dann als vGA angesetzt werden.
Überhöhter Grundstückskaufpreis kann eine vGA sein
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