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  • § 8 KStG – Dauerverluste ohne Ausgleich führen zur verdeckten Gewinnausschüttung

    Der BFH hat erneut klargestellt, dass eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verlustbringende Aktivitäten lösen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Liebhaberei kommt nicht in Betracht. Die erzielten Verluste sind außerbilanziell zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags wieder hinzuzurechnen. 

     

    Im Urteilsfall ging es um den bei Gemeinden zunehmenden Trend, defizitäre Bäder oder Büchereien in selbstständige Organgesellschaften auszulagern. Gleichzeitig werden gewinnträchtige Betriebe wie der kommunale Wohnungsbau ausgegliedert, sodass sich dann die Verluste und Gewinne auf Ebene des Organträgers ausgleichen. Diese kommunale Querfinanzierung beanstandet der BFH nicht, da grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Der im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags vom Organträger übernommene Verlust zieht dafür aber bei den Kapitalgesellschaften regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich und damit entsprechende Belastungen mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. 

     

    Zwar erbringen solche Verlustbetriebe allgemeine öffentliche Leistungen an die Bürger. Steuerlich ist jedoch allein die gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung der Vermögensminderung maßgebend. Wenn kommunale Aufgaben auf selbstständige Organgesellschaften ausgelagert werden, müssen diese sich den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsätzen unterwerfen. Ein kommunales Bad kann ohne Weiteres wie private Betriebe profitabel arbeiten, sodass es nicht auf dauernde Verlustübernahmen angewiesen ist.