§ 8 KStG - Gehaltsverzicht führt nicht automatisch zur Überversorgung
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation der GmbH vorübergehend auf sein laufendes Gehalt, führt dies weder zwangsläufig zu einer Überversorgung noch zum Wegfall des Pensionsanspruchs. Nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein kann für diesen Krisenfall eine vertragliche Lücke bestehen. Durch Kürzung oder Wegfall der Aktivbezüge entfällt aber eine bereits unverfallbar erworbene Anwartschaft ohne Rücksicht auf die Dauer und den wirtschaftlichen Hintergrund der Gehaltsveränderung weder quotal noch vollständig.
Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Hierbei ist davon auszugehen, dass sie den bisherigen Pensionsanspruch für die Dauer eines vorübergehenden Gehaltsverzichts vorläufig aufrechterhalten hätten. Anderenfalls würde der GmbH-Geschäftsführer zweifach belastet, wozu er auch unter Berücksichtigung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ohne Weiteres verpflichtet wäre. Dies gilt besonders dann, wenn er auf sein Aktivgehalt vorübergehend vollständig oder zu mehr als der Hälfte verzichtet.
Die isolierte Aufrechterhaltung des Pensionsanspruchs bewirkt wegen des besonderen Charakters der Gehaltsreduktion keine Überversorgung. § 6a Abs. 3 EStG stellt lediglich ein Indiz für eine mögliche Überversorgung dar, welches im Gesamtzusammenhang zu würdigen ist. Bei einer GmbH in der Krise bewirkt eine unterlassene Reduzierung der Alterszusage im steuerlichen Sinne nur eine vorübergehende Gehaltsminderung, was eine Ausnahme von den Überversorgungsgrundsätzen rechtfertigt.
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