§ 8 KStG - Gestohlene Gelder von Angehörigen führen nicht automatisch zur vGA
Ist ein Geschäftsführer einer Familien-GmbH zwar kein Gesellschafter aber Angehöriger eines Gesellschafters und verschafft sich der Geschäftsführer widerrechtlich Geldbeträge aus dem Betriebsvermögen, ist dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen. Die Entnahmen können dem Angehörigen nicht einfach zugerechnet werden, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und sie auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind. Denn eine vGA liegt nur vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und der Anlass für diesen Vorteil im Gesellschaftsverhältnis liegt.
Grundsätzlich kann es auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter zu einer vGA kommen, wenn der Vorteil einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zugewendet wird. Der für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sprechende Anscheinsbeweis ist aber laut BFH dann erschüttert, wenn der Gesellschafter selbst nichts von der unmittelbaren Zuwendung an den Empfänger wusste. Ihm ist keine vGA zuzurechnen, wenn ihm die Kenntnis von der Begünstigung durch die GmbH nicht nachgewiesen werden kann.
Fundstellen:
BFH 19.6.07, VIII R 54/05, DB 07, 1954, DStR 07, 1625, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 072799; 22.2.05, VIII R 24/03, BFH/NV 05, 1266
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