§ 8 KStG – Individuelle Sonderleistungen rechtfertigen hohes Geschäftsführergehalt
Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Großteil des Umsatzes der GmbH auf Grund persönlicher Kundenkontakte generiert, ist auch ein hohes Gehalt angemessen. Bei personenbezogenen Leistungen ist es nicht sachgerecht, abstrakte Vergleichswerte über Gehaltsuntersuchungen heranzuziehen. Im vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall wollte das Finanzamt von den rund 2 Mio. EUR Gesamtgehalt nur 500.000 EUR als angemessen ansetzen. Kommt es aber erst durch den individuellen Einsatz des Geschäftsführers zu Gewinnen, liegt auch bei solchen Größenordnungen noch keine vGA vor.
Ob der Gewinn der GmbH maßgeblich auf der personenbezogenen Leistung des Geschäftsführers beruht, ist von großer Bedeutung bei der Gehaltsbemessung. Die Finanzverwaltung kann in solchen Fällen keine statistische Gehaltsuntersuchung zu Grunde legen, da diese lediglich pauschalierte Anhaltspunkte für eine Überprüfung der Angemessenheit liefern kann. Im Einzelfall sind diese Aussagen unbrauchbar.
Damit sollte es der Verwaltung generell nicht gelingen, anhand statistischer Daten oder Erhebungen eine vGA bei Gehalt und Gewinntantieme zu belegen. Sowohl Gehaltsstrukturuntersuchungen als auch Größenklassenvergleiche lassen sich mit den Besonderheiten des einzelnen Betriebes widerlegen. Anstelle der abstrakten Statistiken sind vorrangig die wahren Gegebenheiten im Betrieb zu beachten. Es ist in erster Linie darauf abzustellen, wie ein berufserfahrener Fremdgeschäftsführer dotiert werden müsste, um ähnliche wirtschaftliche Erfolge zu erzielen.
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