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  • § 8 KStG - Maßgebender Jahresüberschuss für angemessene Gewinntantieme

    Eine vereinbarte und auch gezahlte Gewinntantieme an Gesellschafter-Geschäftsführer kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist das immer dann der Fall, wenn die Ergebnis abhängige Tantieme insgesamt 50 v.H. des Gewinns übersteigt. Die Finanzverwaltung setzt diesen Grundsatz um, indem sie als Bemessungsgrundlage für die 50-Prozent-Grenze den handelsrechtlichen Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern heranzieht. Das FG Sachsen rechnet darüber hinaus steuerliche Korrekturen wie Sonderabschreibungen hinzu. Durch diese Rechnung erhöht sich der maßgebende Gewinn und somit kommt es viel seltener oder nur in geringerem Umfang zu einer vGA.  

     

    Steuerliche Vorgänge wie eine Sonder-AfA haben mit wirtschaftlichen Wertverlusten nichts zu tun. Daher sind sie auch bei der Bemessung der 50-Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Auch der BFH führte in einem neueren Urteil aus, dass der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme die Bemessungsgrundlage darstellt.  

     

    Praxishinweis: Sofern Gewinntantiemen über 50 v.H. des von der Finanzverwaltung angenommenen Gewinns liegen, sollten Fälle bis zur Entscheidung über die anhängige Revision offen gehalten werden. Das gilt immer dann, wenn steuerliche Abzugsposten den Überschuss gemindert haben.  

     

    Fundstellen: