§ 8 KStG - Vermeidbare vGA bei Überlassung eines Pkw an Gesellschafter
Die Firmenwagengestellung an den Gesellschafter-Geschäftsführer kann die GmbH lohnsteuerlich grundsätzlich wie bei fremden Arbeitnehmern behandeln, sodass die anfallenden Kosten den Gewinn mindern. Nur wenn die private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer oder ihm nahe stehende Personen vertraglich nicht oder anders als allgemein üblich geregelt ist, kommt es zu einer vGA. Der BFH hatte mit Urteil vom 23.2.2005 entschieden, dass sich der Wert der vGA dann nicht nach der lohnsteuerrechtlichen Ein-Prozent-Regelung bemisst. Der Vorteil ist hier vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was eine Abrechnung auf Kostenbasis verlangt und einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Marktmäßige Monatsraten eines professionellen Fahrzeugvermieters können dabei lediglich eine grobe Orientierungshilfe liefern.
Praxishinweis: Diese Sichtweise wird auch von der Finanzverwaltung geteilt. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch akzeptiert, den Wert der vGA grundsätzlich wie beim Firmenwagen von Angestellten zu ermitteln, also pauschal nach dem Listenpreis oder exakt per Fahrtenbuch. Damit wird abweichend vom BFH-Urteil den praktischen Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen können hiervon abweichende Schätzungen zugelassen werden.
Fundstellen:
BFH 23.2.05, I R 70/04, DStR 05, 918, DB 05, 1145, FR 05, 891
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