§ 89 AO - Verbindliche Auskunft wird nicht auf Rechtmäßigkeit hin kontrolliert
Die Finanzämter können nach § 89 Abs. 2 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Hierzu hat der BFH nun entschieden, dass dabei kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft besteht.
Das Gericht prüft den Inhalt der erteilten verbindlichen Auskunft jedoch nur darauf, ob die rechtliche Einordnung des zur Überprüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht offenbar rechtsfehlerhaft ist.
Im zugrunde liegenden Fall sollte ein Veräußerungsgewinn vermieden werden. Das FA sollte dies vorab bestätigen. Diesem Wunsch kam man jedoch nicht nach, da das FA die Steuerpflicht für gegeben sah. Diese Auffassung wurde in einer Auskunft mitgeteilt. Der Betroffene wollte daraufhin das FA zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft verpflichten, was der BFH verneinte. Denn die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld des Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.
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