§ 8b KStG - Wertminderungen eigenkapitalersetzender Darlehen bis 2007 abziehbar
§ 8 Abs. 3 KStG lässt Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil an einer Körperschaft entstehen, bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens unberücksichtigt. Darunter fallen unzweifelhaft Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung. Die Finanzverwaltung will unter § 8 Abs. 3 KStG jedoch sämtliche Gewinnminderungen subsumieren, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, wie z.B. Wertminderungen eigenkapitalsersetzender Darlehen. Im Urteilsfall hatte eine GmbH ihrer Tochtergesellschaft Darlehen gewährt und deren Verbindlichkeiten gegenüber Banken übernommen. Da die Tochtergesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, wurden die Forderungen abgeschrieben. Das Finanzamt erkannte die Wertminderung mit Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht an.
Nach Ansicht des Niedersächsischen FG ist die Vorschrift jedoch nicht anwendbar. Sie bezieht sich auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsanteil, nicht jedoch auf Teilwertabschreibungen für eigenkapitalersetzende Darlehen. Die Einschränkung soll nur die Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben regeln, die die Substanz der Anteile betreffen. Laufende nur im mittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Aufwendungen sind nicht betroffen.
Praxishinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die steuerliche Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen über § 8b Abs. 3 S. 4bis 8 KStG auf solche im Zusammenhang mit Darlehensforderungen und aus der Inanspruchnahme einer gestellten Darlehenssicherheit ausgedehnt. Das Urteil bezieht sich auf den vorherigen Zeitraum. Der Tenor lässt aber erkennen, dass die Neuregelung keine Klarstellung bisher geltenden Rechts, sondern erst eine Gesetzesänderung ab 2008 darstellt.
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