§ 8b KStG - Zeitliche Regel bei Wertaufholung nach erfolgter Teilwert-AfA
Bis zur Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren waren Teilwertabschreibungen auf im Betriebsvermögen gehaltene Aktien oder GmbH-Anteile steuerlich wirksam. Im Rahmen der Systemumstellung erfolgte über § 8b Abs. 3 KStG eine Steuerbefreiung auf Erträge aus solchen Anteilen und ebenfalls für die Wertaufholung nach einer erfolgten Teilwert-AfA. Bei Fällen, in denen sowohl Abschreibungen vor und nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens vorlagen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass vorrangig eine Kompensation mit steuerwirksamen Teilwertabschreibungen nach dem First-in-first-out-Verfahren erfolgt, sodass Zuschreibungen solange steuerpflichtig sind, bis die steuerwirksame AfA aufgezehrt ist.
Dem widerspricht der BFH, wonach zunächst eine Verrechnung mit den nicht steuerwirksamen und erst danach mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu erfolgen hat. Durch dieses Last-in-first-out-Verfahren kommt es zunächst nicht zur Steuerpflicht der Gewinne aus der Wertaufholung. Sie bleiben vielmehr solange steuerfrei, bis die steuerlich unwirksame Teilwert-AfA vollständig ausgeglichen ist. Dabei entspricht die Verrechnungsfolge der Zeitenreihenfolge, wonach die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen anzusehen ist.
Werte, die zuerst steuerwirksam eine Teilwert-AfA ausgelöst haben, erholen sich nicht als erste. Buchwertabschreibungen, die zuerst vorgenommen worden sind, beziehen sich nämlich regelmäßig auf höhere Ausgangswerte als solche Abschreibungen, zu denen es erst später kommt. Es ist also folgerichtig, anschließende Werterholungen zunächst mit jenen späteren Abschreibungen zu verrechnen. Das entspricht auch dem Gesetzeszweck, wonach Erträge aus den Wertaufholungen vorrangig von der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens profitieren und steuerfrei bleiben sollen.
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