§ 8c KStG - Anwendungsschreiben zur neuen Verlustabzugsbeschränkung
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der bisherige § 8 Abs. 4 KStG durch einen neuen § 8c KStG ersetzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 liegt ein schädlicher Mantelkauf nicht mehr bei Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens vor. Nunmehr wird für die Frage eines Verlustübergangs nur noch auf den Wechsel der Anteilseigner abgestellt. Nach der Neuregelung gibt es eine zweistufige Verlustabzugsbeschränkung:
- Werden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 v.H. der Anteile an Kapital oder Stimmrechten übertragen, geht der Verlustabzug vollständig unter.
- Werden unmittelbar oder mittelbar zwischen 25 und 50 v.H. der Anteile übertragen, entfällt der Verlustabzug nur der Quote nach.
Die Rechtsfolge tritt in dem Wirtschaftsjahr ein, in dem die jeweilige Grenze überschritten wird. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verluste dürfen mit danach entstandenen Gewinnen weder ausgeglichen noch von ihnen abgezogen werden. Sie dürfen auch nicht in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden. Im aktuellen Anwendungserlass zur neuen Verlustabzugsbeschränkung werden die Rechtsfolgen anhand von Beispielen dargestellt.
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