§ 8c KStG - Kein Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Beteiligungsrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen, sind nach § 8c Abs. 1 KStG die bis dahin ungenutzten Verluste nicht mehr abziehbar. Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb jedoch während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust nach Auffassung des BFH nicht der Verlustabzugsbeschränkung. Damit kann ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden. Mit diesem Urteil wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung. Das Abzugsverbot bei Abkürzung der Ermittlungsperiode durch den unterjährigen Beteiligungserwerb rechtfertigt die Einbeziehung vorher erwirtschafteter negativer und positiver Einkünfte. Der Gegenstand des Verlustabzugsverbots ist dann der Saldo aus dem verbleibenden Verlustvortrag des Vorjahres und dem laufenden Gewinn.
Der Verlustabzugsbeschränkung liegt nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners ändert. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen für das neue wirtschaftliche Engagement unberücksichtigt bleiben. Wenn damit das wirtschaftliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb von dem vor diesem Zeitpunkt erwirtschafteten negativen Ergebnis unbeeinträchtigt bleiben soll, spricht nichts dafür, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen. Dies entspricht auch der Praxis, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete negative Einkünfte unabhängig vom Wirtschaftsjahr in die Verlustabzugsbeschränkung einzubeziehen.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Es geht insoweit nicht um die Voraussetzungen des Verlustabzugs nach § 10d EStG im Jahr des Beteiligungserwerbs, sondern um die Bemessung des nicht genutzten Verlustes nach § 8c Satz 1 KStG als Gegenstand der Verlustabzugsbeschränkung.
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