§ 8c KStG - Verlustabzugsverbot gilt nur in beschränktem Umfang
Das komplette oder anteilige Verbot des § 8c Abs. 1 KStG für den Abzug nicht genutzter Verluste beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ab einer Quote von mehr als 25 % gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster nur beschränkt. Es erfasst lediglich den Verlustabzug von Gewinnen, die zeitlich nach einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, aber - anders als die Finanzverwaltung meint - nicht auch den Verlustabzug von Gewinnen, die bereits bis zum Beteiligungserwerb erwirtschaftet worden sind.
Im zugrunde liegenden Fall wurden bei einer GmbH im Rahmen eines Gesellschafterwechsels 50 % der Anteile übertragen, sodass ein schädlicher Beteiligungserwerb vorlag. Da nicht mehr als die Hälfte der Anteile übertragen wurde, entfällt der festgestellte Verlustvortrag zu 50 %. Soweit jedoch laufende Gewinne des Wirtschaftsjahres bis zum Erwerb angefallen sind, lässt das FG eine Verrechnung in voller Höhe mit dem bislang nicht genutzten Verlust aus dem Vorjahr zu. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG sprechen für die Auffassung der Finanzverwaltung. Hiernach sollten in früherer Zeit erwirtschaftete Verluste für das neue wirtschaftliche Engagement unberücksichtigt bleiben. Durch die zeitanteilige Nutzung wird der vorherige Verlustvortrag aber gerade nicht für das neue, sondern noch für das alte wirtschaftliche Engagement genutzt.
Praxishinweis: Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Revision wurde von der Verwaltung mittlerweile eingelegt. Insoweit ist es ratsam, dass Erwerber vergleichbare Fälle offenhalten, sofern im Jahr des Beteiligtenwechsels bis zum Übergang Gewinne angefallen sind.
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