§ 8c KStG - Vorlage an das BVerfG wegen Zweifeln an begrenzter Verlustverrechnung
Das FG Hamburg hält die über § 8c S. 1 KStG neu eingeführte Verlustverrechnungsbeschränkung für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daher wurde die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, inwieweit es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führt, dass Verluste aus der bisherigen Tätigkeit für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen nicht mehr zur Verfügung stehen und daher verloren gehen.
Nach der Regelung kommt es seit 2008 zu einem anteiligen oder vollständigen Wegfall von Verlusten bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % der Anteile erfolgt. Nach Ansicht des FG verstößt diese Versagung der Verlustverrechnung beim Gesellschafterwechsel gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei der Übertragung von mehr als 25 % alle bis dahin vorhandenen Verluste nicht mehr abziehbar sind. § 8c S. 1 KStG stellt auf Vorgänge ab, die sich auf der Ebene der Anteilseigner abspielen. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer GmbH ist es jedoch unerheblich, wer Beteiligter an ihr ist. Der für den Verlustuntergang maßgebliche Verkauf der Beteiligung betrifft nur den Anteilseigner und kann von der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht einmal beeinflusst werden.
Entsprechende Fälle sollten in Hinsicht auf Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch bis zum endgültigen Ausgang des Verfahrens beim BVerfG offen gehalten werden.
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