§§ 9, 22 EStG – Werbungskosten bei fremdfinanzierter Kombi-Rente
Eine so genannte Kombi-Rente ist auf den ersten Blick ein rundum gelungenes Modell. Hierbei wird eine sofort beginnende Leibrente vereinbart und die hierfür benötigte Einmalzahlung über einen Kredit finanziert. Meist kommt auch noch ein Fondsvertrag hinzu, über den die Tilgungsleistungen angespart werden. Eine Risikolebensversicherung rundet das gesamte Geschäft dann ab. Aus steuerlicher Sicht erscheint lukrativ, dass die Rente nur mit dem Ertragsanteil als steuerpflichtige Einnahme gilt, die Kreditzinsen hingegen in voller Höhe absetzbar sind, sofern über die Laufzeit ein positiver Ertrag kalkulierbar ist.
Ansatz einer Vermittlungsgebühr als Finanzierungskosten
Die bei Abschluss einer Kombi-Rente sofort anfallende Vermittlungsgebühr kann leicht einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Würde sie nur auf den Kredit entfallen, könnte sie wie Schuldzinsen sofort als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG abgesetzt werden. Doch diese komplexen Modelle aus einer Hand benötigen mehr Vorarbeit, so dass ein Teil auch auf die Anschaffung des Rentenstammrechts entfällt. Denn der Berater kümmert sich nicht nur um das Darlehen, sondern um alle Vertragskomponenten.
Es ist allerdings nicht eindeutig geklärt, zu welchen Anteilen die Vermittlungsprovision beim kreditfinanzierten Erwerb einer Kombi-Rente auf Kredit und Rentenrecht aufzuteilen ist. Die Finanzverwaltung will den als Werbungskosten abziehbaren Gebührenanteil auf 2 Prozent der Darlehenssumme begrenzen, wie eine Verfügung der OFD München vom 27.6.2002 zeigt. Darüber hinaus gehende Beträge entfallen auf die Anschaffung der Rentenrechte.
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