§§ 9, 33 EStG - Im Regelfall keine steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten
Das FG Hamburg fasst Gründe, warum Kosten der Strafverteidigung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, in zwei Kernaussagen zusammen.
Damit unterscheidet sich der Straf- vom Zivilprozess, zu dem der BFH jüngst seine Rechtsprechung geändert hatte. 2011 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium wendet dieses Urteil indes nicht an, da der Verwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Instrumente zur Verfügung stehen würden. Darüber hinaus weist die Verwaltung in dem Nichtanwendungserlass auf eine mögliche - rückwirkende - gesetzliche Neuregelung hin. Danach könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
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