§ 9 EStG - Abenteuerreise eines Sportredakteurs ins Ausland nicht abzugsfähig
Zwar lassen sich laut BFH Aufwendungen für eine Reise dem beruflichen und privaten Teil vorwiegend nach den Zeitanteilen zuordnen. Das gilt nach dem Urteil vom FG Sachsen aber nicht, wenn ein Sportredakteur vier Wochen ins Ausland reist, um durch Initiativberichte den Nachweis auch dieses journalistischen Genres zu erbringen. Aufgrund der weitaus überwiegend privaten Veranlassung und in Ermangelung geeigneter objektiver Kriterien zur Aufteilung liegen insgesamt keine Werbungskosten vor.
Eine Survival-Reise ist ganz überwiegend privat und nur geringfügig beruflich motiviert. Auch eine Bestätigung, dass die Reise im Auftrage des Presse-Arbeitgebers durchgeführt wurde, führt zu keiner anderen Wertung. Gäbe es nämlich tatsächlich einen Auftrag zur Reportagereise, müsste der angestellte Redakteur nicht seinen Urlaub aufwenden und könnte Auslagenerstattung beanspruchen. Eine berufliche Veranlassung ergibt sich dann nur, wenn die Abenteuerreportage konkret zur Einkünfteerzielung dienen sollte, was aber gerade nicht zur beruflichen Tätigkeit des Sportjournalisten gehört. Mangels konkreter Bewerbungen auf Stellen im Reportage- oder Auslandsressort ist die Reise auch nicht als vergeblicher Aufwand im Sinne einer Arbeitsprobe anzusehen. Sie ist weder förderlich für den Beruf noch konnte der Redakteur erwarten, für die Vergabe anderer Aufgaben bekannt zu werden.
Eine Abenteuergruppenreise im Urlaub ist Freizeitgestaltung von hohem touristischem Wert mit besonderem Erlebnischarakter und fällt unter die private Lebensführung nach § 12 EStG.
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