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  • § 9 EStG - Abgrenzung von Ausbildungs- zu Werbungskosten bei einem Studenten

    Nach der von der Verwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung sind Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Diese Sichtweise hat aber auch zur Folge, dass es sich dann nicht mehr um Ausbildungskosten handelt. Ein Abzug als Sonderausgaben kommt daher nach einem erst jetzt vom FG Baden-Württemberg veröffentlichten Urteil selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich dem Grunde nach um Werbungskosten handelt, die steuerlich aber nicht abzugsfähig sind.  

     

    Im Urteilsfall ging es um die Aufwendungen eines Studenten für die Kosten der Wohnung am Ort der Fachhochschule sowie die Fahrten von dort zur elterlichen Wohnung. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um vorweggenommene Werbungskosten, wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Diese liegt aber dann nicht vor, wenn der Student durch fortgesetzte Nutzung seines Zimmers in die Wohnung der Eltern integriert ist und sich weder an den Kosten des Hausstands beteiligt noch die Haushaltsführung mitbestimmt. Der fehlende eigene Hausstand lässt sich besonders dann erkennen, wenn sich an der Nutzung des bis zum Schulabschluss genutzten Zimmers bei den Eltern durch die Aufnahme des Studiums sachlich wenig geändert hat.  

     

    Ein Fahrraddiebstahl ist ebenfalls nicht absetzbar. Zwar kann auch der Verlust eines Wirtschaftsgutes zu Werbungskosten führen, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Erfolgt der Diebstahl aus dem Keller der Studentenwohnung, wurde kein durch den Unibesuch bedingtes Risiko realisiert. Der Diebstahl erfolgte damit im privaten Lebensumfeld.  

     

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