§ 9 EStG - Allgemeiner Computerkurs kann zu Werbungskosten führen
Bei der Vermittlung von Grundkenntnissen in Word oder Excel liegt stets die Vermutung nahe, dass dies heutzutage zum Allgemeinwissen gehört und somit in den Privatbereich fällt. Das FG Rheinland-Pfalz stuft die Aufwendungen für eine Ausbildung im Office-Paket hingegen im vollen Umfang als Werbungskosten ein, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Im Urteilsfall hatte ein Lagerist eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach die Maßnahme zwingend notwendig war, um für den Arbeitsplatz notwendige Grundkenntnisse zu erlangen. Dem Finanzamt hatte dies nicht gereicht, um die Kursaufwendungen als Werbungskosten zuzulassen.
Das FG hat die ablehnende Haltung des Finanzamtes als rechtswidrig eingestuft, weil sich aus der Arbeitgeber-Bescheinigung ein eindeutiger objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ergibt. Die Fortbildung war danach zwingend erforderlich und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden. Zudem sprechen Prüfung und entsprechendes Abschlusszertifikat für die berufliche Veranlassung, da dies regelmäßig nur im Arbeitsleben von Vorteil ist, um eine entsprechende Qualifikation nachweisen zu können.
Praxishinweis: Um das Argument der privaten Veranlassung zu entkräften, sollten sich Arbeitnehmer vor Buchung des Kurses eine entsprechende Bestätigung vom Betrieb ausstellen lassen. Denn nur dann ist gewährleistet, dass die anschließend anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Neben den Gebühren sind auch die Kosten für die jeweiligen Fahrten, Fachunterlagen und bei längerer Abwesenheit Verpflegungsmehraufwendungen abziehbar.
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