§ 9 EStG - Angemessenheit der Pkw-Kosten bei Dienstfahrten
Nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw beruflich, sind die im Rahmen seiner Dienstfahrten entstandenen Aufwendungen Werbungskosten, wobei die Höhe, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten bei Dienstreisen grundsätzlich ohne Bedeutung sind. Allerdings dürfen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dabei schließt eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Pkw nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg nicht aus, dass für die Anschaffung und Nutzung nicht allein berufliche Gründe maßgeblich sind, sondern die Entscheidung auch von einer persönlichen Vorliebe für luxuriöse Fahrzeuge der Oberklasse beeinflusst worden ist.
In einem solchen Fall sind grundsätzlich zu berücksichtigende Werbungskosten für Dienstfahrten dann unangemessen, wenn sich aus Arbeitsvertrag, Tantiemevereinbarung oder anderen schriftlichen Äußerungen des Arbeitgebers ergibt, dass für Repräsentationszwecke die Nutzung eines Dienstwagens der Mittelklasse angemessen ist und die vom Außendienstmitarbeiter gemachten Aufwendungen in krassem Missverhältnis zu seinen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen.
Praxishinweis: Die Zweckmäßigkeit eines Pkw bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung breiter Bevölkerungskreise und nicht nach der konkreten Berufsbranche. Zudem bemisst sich die Angemessenheit der Werbungskosten nicht am Umsatz und Gewinn des Arbeitgebers, sondern am Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Aufwendungen für die Fahrzeuge werden nämlich nicht vom Betrieb, sondern vom Angestellten getragen, der somit selbst entscheidet, welche Kfz-Kosten für seine beruflichen Fahrten erforderlich sind. |
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