§ 9 EStG - Ansatz eines Arbeitszimmers in der Elternzeit ist vom Job abhängig
Nutzen Arbeitnehmer während der Elternzeit (Erziehungsurlaub) ihr Arbeitszimmer, dient es in dieser Zeit ausschließlich der beruflichen Nutzung. Dennoch ist für den Abzug der Werbungskosten die Situation bei Wiederaufnahme der Tätigkeit maßgebend. Die Aufwendungen können somit nur dann berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch während seiner nach der Elternzeit wieder angestrebten Beschäftigung erfüllt.
In der Elternzeit steht Arbeitnehmern zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Fortbildung zur Verfügung, trotzdem ist nicht davon auszugehen, dass damit das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Dies gilt auch, wenn die beruflichen Arbeiten ausschließlich zu Hause erledigt werden. Mit diesem Urteil bestätigt der BFH, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit grundsätzlich ein Arbeitszimmer geltend machen können, die Kriterien jedoch nach den Verhältnissen des künftigen Jobs zu beurteilen sind.
Laut BFH ist für die Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit bei vorweggenommenen Werbungskosten nicht allein auf zeitliche Gesichtspunkte der Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen. Ansonsten wäre der Abzug vorweggenommener Werbungskosten ohne Einschränkungen möglich, was eine Bevorzugung im Vergleich zu aktiv beruflich Tätigen bedeuten würde. Maßgebend ist jedoch auch in der Elternzeit die anschließend wieder angestrebte Tätigkeit.
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