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  • § 9 EStG - Arbeitsstätte bei Outsourcing

    Wenn Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbereiche auf andere rechtlich selbstständige Unternehmen übertragen, die arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber enden, die beim bisherigen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer künftig Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen werden, aber - zunächst- weiter in den Einrichtungen ihrer früheren Arbeitgeber tätig bleiben, so handelt es sich um Outsourcing. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung definiert.  

     

    In Outsourcing-Fällen sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern.  

     

    Ein solcher Fall liegt nach dem Urteil des BFH aber ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom zugewiesen wird. Daher ist insoweit nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.