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  • § 9 EStG - Arbeitszimmer für nebenberufliche Kanzlei nur begrenzt abziehbar

    Stellt das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt nur einer, nicht jedoch auch der übrigen Tätigkeiten dar, bildet dieses Büro nach der Verwaltungsauffassung regelmäßig nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.  

     

    Diesen Grundsatz wendet das FG des Saarlands auch in seinem Urteil vom 12.4.2005 an. Hierbei ging es um die Kanzlei eines Rechtsanwalts, die im Obergeschoss seines selbst genutzten Einfamilienhauses liegt und über Treppenhaus und Flur mit der Wohnung verbunden war. Im Hauptberuf war der Jurist fest als Angestellter beschäftigt. Das heimische Büro nutzte er für seine selbstständige Nebentätigkeit als Rechtsanwalt.  

     

    Hierbei kann er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend machen. Maßgebend ist in seinem Fall der begrenzte Betrag in Höhe von 1.250 EUR. Denn das heimische Büro bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.