§ 9 EStG - Arbeitszimmer im Dachgeschoss kann unbeschränkt abziehbar sein
Wird in einem Mehrfamilienhaus das Dachgeschoss als Büro genutzt und ist das Dachgeschoss nicht mit der Privatwohnung verbunden, handelt es sich nach Auffassung des BFH grundsätzlich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall kommt die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht zur Anwendung. Etwas anderes kann gelten, wenn das Geschoss mit den Privaträumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden ist. Das betrifft z.B. Zubehörflächen wie Abstell-, Keller- und Speicherräume sowie sämtliche Räume innerhalb des Einfamilienhauses.
Nur besondere Umstände können für einen gemeinsamen Zusammenhang von Wohnung und Büro sprechen, etwa wenn die Räume unmittelbar nebeneinander oder auf derselben Etage direkt gegen-überliegen. Nach Auffassung des FG Hessen ist von einer gemeinsamen Wohneinheit auszugehen, wenn im gleichen Geschoss Arbeitszimmer und Privaträume genutzt werden, ohne dass fremde Dritte stören.
Werden aber in einem Mehrfamilienhaus getrennt von der privaten Wohnung noch weitere Räume als Arbeitszimmer genutzt, liegt keine häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre mehr vor. Das gilt etwa für separat angemietete Kellerräume oder wenn der Zutritt zum Arbeitszimmer nur über ein auch von Dritten benutztes Treppenhaus möglich ist. Werden nun solche Räume nahezu ausschließlich beruflich verwendet, kann es sich daher um ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine Betriebsstätte handeln. Werbungskosten und Betriebsausgaben sind damit in voller Höhe abziehbar.
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