§ 9 EStG - Auch nach Aufgabe der Vermietung sind gezahlte Schuldzinsen weiter abziehbar
Der BFH hatte mehrfach und zuletzt Ende 2005 entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen weiterhin als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig sein können. Das gilt immer dann, wenn das Darlehen zuvor zur Finanzierung sofort abziehbarer Aufwendungen, z.B. Erhaltungsaufwand, aufgenommen wurde (s. AStW 06, 97).
Die Finanzverwaltung hatte diese günstige Sichtweise bisher abgelehnt. Nachträgliche Schuldzinsen wurden nur zum Abzug zugelassen, soweit bei Veräußerung des Objekts ein erzielter Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreichte oder bei anschließender Eigennutzung oder dauerndem Leerstand ein fiktiver Verkaufserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte.
Nach Auffassung des BFH kommt es aber in diesen Fällen nicht darauf an, ob mit dem erzielbaren Veräußerungserlös das Darlehen getilgt werden kann. Vielmehr bleibt der Zusammenhang mit der Einkunftsart grundsätzlich auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen, wenn mit dem Darlehen sofort abziehbare Aufwendungen finanziert wurden. Dieser Sichtweise der Rechsprechung beugt sich nunmehr auch die Finanzverwaltung. Gemäß BMF sind die günstigen BFH-Grundsätze in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
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