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  • § 9 EStG – Aufwand für den Schulbesuch neben dem Beruf gilt als Dienstreise

    Besucht ein Arbeitnehmer an zwei Nachmittagen und am Samstag die Fachhochschule, sind seine Aufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Entgegen R 37 Abs. 3 S. 3 LStR handelt es sich um keine regelmäßige Arbeitsstätte, sodass die Fahrtkosten nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar sind. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der Betrieb. Die Schule ist lediglich von untergeordneter Bedeutung. Damit bestätigt das FG Köln die BFH-Rechtsprechung, wonach es abweichend von der Verwaltungsauffassung nicht ausschließlich auf ein zeitliches Kriterium ankommt. Allein durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. 

     

    Anhaltspunkte dafür, ob ein Verhältnis der Gleichordnung von mehreren Tätigkeitsstätten vorliegt, können sich etwa aus Dauer und dem Gewicht der jeweiligen Tätigkeiten, der ständigen Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte und aus der Verkehrsanschauung ergeben. Eine Weiterbildung ist im Verhältnis zur hauptberuflichen Tätigkeit untergeordnet, wenn die Fachhochschule pro Woche regelmäßig zweimal nachmittags und einmal samstags ganztägig aufgesucht wird. Außerdem ist der Arbeitnehmer auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur auf den Job angewiesen. Die Fahrtkosten zur Schule sind daher wie bei einer Dienstreise anzusetzen.  

     

    Das gilt auch für Verpflegungsmehraufwendungen, wenn der Studierende samstags mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Stätte ist der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen jedoch nur in den ersten drei Monaten möglich. Ob der Zeitraum nach den Semesterferien neu beginnt, musste das FG nicht entscheiden. Allerdings spricht der Gesetzeswortlaut dafür, die Frist lediglich ein Mal anzusetzen.