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  • § 9 EStG – Aufwand für Wirtschafts­zeitungen sind keine Werbungskosten

    Aufwendungen für eine überregionale Tageszeitung, die auch der allgemeinen Information und damit auch der privaten Lebensführung dient, fallen als nicht abzugsfähige Ausgaben unter § 12 EStG. Zwar hatte der BFH im Jahr 1982 bei einem Diplom-Kaufmann mit steuerlicher und wirtschaftlicher Beratung die Ausgaben für das Handelsblatt als Werbungskosten anerkannt, da es sich eher um eine Fachzeitschrift handelt. Diese Auffassung ist nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg jedoch veraltet, da sich der Tageszeitungsmarkt inzwischen stark verändert hat. Wirtschaftsblätter berichten inzwischen viel mehr als früher auch über allgemein interessierende politische Themen sowie Sport und Feuilleton.  

     

    Vor diesem Hintergrund ist der Bezug des Handelsblatts, der Financial Times Deutschland, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und vergleichbarer Tageszeitungen mit wirtschaftspolitischem Schwerpunkt nicht mehr ausschließlich beruflich bedingt, da sich kein nahezu ausschließlicher Gebrauchswert für die nichtselbstständige Tätigkeit herleiten lässt. Das gilt sowohl für einen Hochschullehrer als auch bei einem Bankkaufmann, was das FG bereits 2002 rechtskräftig entschieden hatte.  

     

    Ähnlich argumentierte das Hessische FG bei einem Steuerberater, der die FAZ abonniert hatte. Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein Steuerberater zwar gehalten, sich über die Inhalte der in der Tages- und Fachpresse erscheinenden Berichte zu steuerlich relevanten Themen zu informieren. Trotz dieser möglichen Steuerberaterhaftung bei fehlender Information kommt aber kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn es soll verhindert werden, dass durch eine zufällig oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die private Lebensführung in den einkommensteuerlich relevanten Bereich fallen, die andere Berufstätige hingegen aus versteuertem Einkommen decken müssen.