§ 9 EStG - Aufwendungen für Hilfen gegen Mobbing sind nicht privat veranlasst
Fühlt sich ein Arbeitnehmer im Betrieb gemobbt, kann er Fahrten zum Besuch einer Selbsthilfegruppe und entsprechende Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten abziehen. Nach dem Urteil des FG Niedersachsen sind die Aufwendungen nicht der Privatsphäre zuzuordnen, wenn sie durch die beruflichen Verhältnisse eines Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist bei einer schwierigen Arbeitssituation der Fall, bei der sich der Mitarbeiter von Vorgesetzten schikaniert fühlt. Das FG verweist darauf, dass Mobbing vom Bundesarbeitsgericht als berufsbedingte soziale Konfliktlage eingestuft wird. Wer Selbsthilfegruppen aufsucht, um das eigene Dienstverhältnis zu thematisieren, hat hierfür weitaus überwiegend berufliche Motive, die Situation erträglich zu gestalten und Hilfestellung durch den Erfahrungsaustausch zu bekommen.
Unter diesen Aspekten treten private Elemente völlig in den Hintergrund. Zwar kann der Meinungsaustausch in Selbsthilfegruppen auch zu Erkenntnissen führen, die außerberuflich hilfreich sind. Allein entscheidend ist aber, ob in den Sitzungen auf konkrete berufliche Konfliktsituationen eingegangen und nach Lösungen gesucht wird. Unerheblich ist, dass die Teilnehmer in der Regel nicht derselben Berufsgruppe angehören.
Zusätzlicher Hinweis: Führt Mobbing dazu, dass der Mitarbeiter kündigt, besteht nach einem Urteil des BAG kein direkter Schadenersatzanspruch. Wer selbst kündigt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Personalleiter das Recht am Arbeitsplatz verletzt hat. Der Schaden erfolgt ausschließlich aus der Eigenkündigung, nicht aber wegen Beleidigung oder Nötigung. Möglich ist in diesen Fällen jedoch eine angemessene Abfindung, da der Arbeitgeber insoweit für unangemessenes Verhalten des Vorgesetzten haftet.
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