§ 9 EStG – Bei Ehepaaren darf jeder Partner die Werbungskosten des anderen tragen
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass nach einem Umzug die Verringerung der Fahrzeit zur Arbeit für jeden Ehegatten getrennt zu beurteilen ist (s. AStW 06, 460). Der Zeitaufwand vor und nach dem Wohnungswechsel ist also nicht zu saldieren, sodass es ausreichend ist, wenn nur ein Partner die benötige Ersparnis von einer Stunde erreicht. Dabei ist zu beachten, dass die Zeitersparnis auf den einzelnen Arbeitstag bezogen ist, für Hin- und Rückfahrt reichen also jeweils 30 Minuten, um eine berufliche Veranlassung des Umzugs zu belegen.
Grundsätzlich gilt jedoch: Um Aufwendungen als Werbungskosten abziehen zu können, müssen die Kosten selbst getragen werden. Das gilt zunächst auch im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, da jeder als Einzelperson ein Steuersubjekt bleibt. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren ist aber über die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon auszugehen, dass die Zahlung eines Partners auch Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners begleicht. Etwas anderes gilt nur bei dauernd getrennt lebenden Paaren.
Der BFH rechnet grundsätzlich die Aufwendungen dem Ehegatten als Werbungskosten zu, zu dessen Einkünfteerzielung sie gehören, unabhängig davon, welcher der beiden Ehepartner die Kosten tatsächlich getragen hat. Das gilt z.B. auch für Miet- und Finanzierungsaufwendungen. Folglich sind auch die Kosten des gemeinsamen Umzugs bei dem Partner abziehbar, bei dem die Zeitersparnis erfüllt ist. Ob der andere Gatte anschließend länger pendeln muss, ist dabei unerheblich.
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