§ 9 EStG – Beim Umzug ist die verkürzte Fahrzeit der Ehepartner isoliert zu betrachten
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein Arbeitnehmer-Ehepaar, das ins Eigenheim umzog. Hierbei verringerte sich die Fahrzeit zur Arbeit bei der Frau um mehr als eine Stunde, der Mann hingegen musste anschließend täglich 29 Kilometer weiter pendeln. Zu klären war nun die Frage, ob der Umzug insgesamt berufsbedingt war oder ob die Vor- und Nachteile beider Arbeitnehmer zu saldieren sind und sich dann insgesamt keine deutliche Reduzierung der Fahrzeit ergibt.
Es liegen grundsätzlich Werbungskosten vor, wenn der Umzug den Zeitaufwand für den Weg zur Arbeitsstätte wesentlich vermindert. Hier hat sich der BFH auf mindestens eine Stunde täglich festgelegt. Dabei sind die Fahrzeitveränderungen bei berufstätigen Ehegatten nicht zusammenzurechnen. Sie sind also nicht zu saldieren. Denn auch bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt das Prinzip der Individualbesteuerung. Die Verlängerung der Wegstrecke bei einem Partner ist allein bedingt durch dessen Mitumzug als Folge der gemeinsamen Lebensführung. Zwar ist dies ein privater Veranlassungsgrund. Doch darf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten steuerlich nicht erschwert werden. Das führt im Ergebnis dazu, dass Umzugskosten nicht allein deshalb vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie bei einem Ehepartner privat mitveranlasst sind.
Daher sind die Aufwendungen bei der Ehefrau als Werbungskosten absetzbar. Das gilt unabhängig davon, ob der Umzug in ein zuvor erworbenes Eigenheim erfolgt. Keine Rolle spielt auch, welcher der beiden Partner die Aufwendungen bezahlt hat. Dies hatte der BFH bereits jüngst zum Erhaltungsaufwand entschieden (s. AStW 06, 162).
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