§ 9 EStG - BFH erleichtert Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden!
Kann ein Lediger die Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung ansetzen? Mit dieser Frage hat sich der BFH aktuell auseinandergesetzt.
Der BFH stellt in seinem aktuellen Urteil fest, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden ist. Einen eigenen Hausstand unterhält beispielsweise auch derjenige, der die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Wird der Haushalt nämlich in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, kann regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden.
Für den Hausstand als Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, ist beim alleinstehenden Arbeitnehmer entscheidend, dass er sich dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch kein Hausstand. Auch die Eingliederung in einen fremden Haushalt - etwa bei den Eltern oder als Gast - rechtfertigen nicht die Annahme eines eigenen Hausstandes.
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