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  • § 9 EStG – Drittaufwand führt auch bei abgekürztem Vertragsweg zu Werbungskosten

    Neben dem abgekürzten Zahlungsweg sind Aufwendungen auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein Dritter einen Vertrag im eigenen Namen abschließt und anschließend die Zahlung leistet. Denn auch im Fall des abgekürzten Vertragswegs wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirkt dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt. Mit diesem Urteil widerspricht das FG Hamburg einem Nichtanwendungserlass des BMF, wonach ein BFH-Urteil eine unzutreffende Rechtsauslegung beinhalten soll. 

     

    Die Mittelherkunft ist für den Abzug von Werbungskosten nicht bedeutsam. So kann sie ein Steuerpflichtiger abziehen, wenn ihm ein Dritter den entsprechenden Betrag zuvor schenkt oder stattdessen in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt. Das gilt beim abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweg gleichermaßen. Direktzahlungen des Dritten und der Umweg über den Steuerpflichtigen sind gleich zu behandeln. Daher kann der Vermieter Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abziehen, den im Urteilsfall seine Mutter in Auftrag gegeben und anschließend auch bezahlt hat. 

     

    Das BMF ist dagegen der Ansicht, dass die BFH-Auffassung nicht dem Zweck des § 9 EStG entspricht, weil insoweit keine Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips erfolgt. Diese Gründe im Nichtanwendungserlass überzeugen das FG nicht. Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter das Geld erst schenkt oder durch Überweisung an die Handwerker zuwendet. Der BFH wird sich in der hiergegen eingelegten Revision erneut mit dieser Frage beschäftigen müssen. In der Praxis ist es weiter ratsam, das Geld innerhalb der Familie erst dem Vermieter zukommen zu lassen. Nur dieser Umweg ermöglicht derzeit problemlos den Werbungskostenabzug.