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  • § 9 EStG – Ein Schiff stellt grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte dar

    Bei einem vorübergehenden Einsatz an Bord eines Schiffes können Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen für maximal 3 Monate wegen auswärtiger Tätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden. Mit diesem Urteil widerspricht der BFH seiner früheren Sichtweise und der Verwaltungsauffassung nach H 43 LStH. Nach Auffassung des BFH ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Marinesoldatens oder eines Seemanns die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers an Land. Das gilt immer dann, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort dauerhaft und immer wieder aufsucht.  

     

    Das Schiff selber stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Ein Arbeitnehmer befindet sich daher bei seinem Einsatz an Bord eines Schiffes auf einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Somit gelten für die ersten drei Monate Reisekostengrundsätze. Die Reise wird beendet, sobald das Schiff an Land zurückkehrt. Läuft es später wieder aus, beginnt die Frist erneut zu laufen.  

     

    Hinweis: Mit diesen Urteilen folgt der BFH seiner neuen Sichtweise zum Tätigkeitsmittelpunkt bei Einsatzwechseltätigkeit (s. AStW 05, 646). Auch die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (s. AStW 06, 15).