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  • § 9 EStG - Eine regelmäßige Arbeitsstätte trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen

    Ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Angestellte fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufsucht. An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander hat, wird nicht länger festgehalten.  

     

    Entscheidend ist nach neuerer Rechtsprechung, welches konkrete Gewicht einer Tätigkeit zukommt, die an den jeweils verschiedenen Arbeitsstätten wahrgenommen wird. Dabei reicht allein der Umstand, dass diese Orte im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden, für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht mehr aus. Dieser muss vielmehr die zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Orten zukommen, um zur regelmäßigen Arbeitsstätte zu werden. In den Fällen mit laufend angefahrenen verschiedenen Betriebsstätten wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt und ist dann die regelmäßige Arbeitsstätte.  

     

    Vor diesem Hintergrund übt ein wechselnd in verschiedenen Filialen tätiger Arbeitnehmer jetzt eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keines der Zweigstellen eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen hat. Das gilt beispielsweise für einen Gebietsmanager, der für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig ist und diese zum Teil regelmäßig, andere aber nur sporadisch immer wieder anfährt. Ähnlich sieht es aus, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig aufgesucht wird, dies aber lediglich zu Kontrollzwecken. Dann hat der Außendienstmitarbeiter dort wegen der untergeordneten Bedeutung keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr, weil er an dem Ort nicht eigentlich beruflich tätig ist.