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  • § 9 EStG - Entfernungspauschale ist pro Tag mit dem Ticketpreis zu vergleichen

    Fahren Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, können sie gemäß § 9 Abs. 2 EStG den Fahrpreis ansetzen, wenn er die Entfernungspauschale übersteigt. Wird ein Teil des Jahres der Pkw genutzt und etwa in den Wintermonaten auf Bus oder Bahn umgestiegen, liegt der Ticketpreis oft nur bei taggenauer Berechnung jeweils über der entsprechenden Entfernungspauschale. Die Finanzämter bevorzugen bislang die einfachere jahresübergreifende Sichtweise, sie vergleichen die gesamte Entfernungspauschale mit der Summe der tatsächlich gezahlten Fahrpreise. Das führt im Ergebnis dazu, dass es in der Regel bei Ansatz von 30 Cent je Kilometer bleibt, sofern der Berufspendler im Jahr nicht ganz überwiegend Bus und Bahn benutzt.  

     

    Nach dem BFH-Urteil vom 11.5.2005 können Arbeitnehmer die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel pro Tag mit der Entfernungspauschale vergleichen und den höheren Betrag als Werbungskosten geltend machen. Die Ermittlung auf den einzelnen Tag bezogen ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag berechnet wird. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber mit der Einführung einer Entfernungspauschale eine Gleichheit im Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern herstellen. Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, wenn der Preis des einzelnen Tickets nur jahresbezogen verglichen würde.  

     

    Betroffene, die ihre Fälle bereits auf Grund des Urteils des FG München als Vorinstanz offen gehalten haben (siehe AStW 05, 353), können nunmehr mit einer Abhilfe ihres Einspruchs rechnen.