§ 9 EStG - Erhaltungsaufwand ist auch bei abgekürztem Vertragsweg abzugsfähig
Beauftragt ein Dritter im eigenen Namen Handwerker und begleicht er auch die Rechnung, kann der Hausbesitzer den Aufwand als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehen. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Vater Renovierungsarbeiten am Haus des Sohnes organisiert und bezahlt. Finanzamt und Vorinstanz lehnten den Ansatz ab, da es sich nicht nur um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt. Laut BFH können Werbungskosten aber auch dann berücksichtigt werden, wenn ein Dritter im Interesse des Vermieters Verträge abschließt und die auf ihn lautenden Rechnungen bezahlt. Denn die Mittelherkunft ist für den Ausgabenabzug nicht bedeutsam. So sind Aufwendungen auch abziehbar, wenn der Betrag zuvor geschenkt wurde oder der Dritte alternativ eine Schuld tilgt.
Somit sind die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit es sich beim Vertragsverhältnis um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelt. Denn der Vater hatte die Handwerker im Interesse des Sohnes beauftragt. Da er die Zahlung nicht zurückgefordert hat, wird das Geld dem Sohn geschenkt und ist dann als Aufwand absetzbar.
Anders zu beurteilen sind hingegen Dauerschuldverhältnisse und Kredite. Hier werden Zahlungen unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs nicht als Erhaltungsaufwand berücksichtigt.
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